Nach Ratsbegehren kommt Bürgerbegehren
Nachdem wir am letzten Mittwoch, hier auf diesem Kanal, die Stellungnahme der CSU zum derzeit laufenden Ratsbegehren veröffentlicht haben, erfolgt eine Reaktion, denn am letzten Freitag beginnt die Sammlung von Unterschriften für ein Bürgerbegehren.
Nachdem uns diese Information erreichte, der Text des Bürgerbegehrens vorlag, kamen sofort Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens. Nun galt es erstmal, an einem Feiertag, juristischen Rat zumindest dahingehend einzuholen, dass man mit der Einschätzung nicht ganz falsch liegt. Nachdem dies erfolgt ist, haben wir dazu aufgefordert erstmal nicht zu unterzeichnen und dass obwohl die Grundhaltung vorliegt, dass ein Bürgerbegehren ein wichtiges Instrument der direkten Demokratie ist, wenn es im rechtlich gegeben Rahmen durchgeführt wird.
Die Frage zum Bürgerbegehren, gemäß Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung von den Initiatoren Stephan Bihler, Alois Faulhaber und Tobias Zwing lautet:
„Sind sie dafür, dass die Gemeinde Babenhausen die Pläne des Beauftragten Planungsbüros zur Sanierung und Ausbau des Zehentstadels aufgibt und nicht weiterverfolgt?“
Kritisch an dem Text des Bürgerbegehrens ist, dass Angelegenheiten der Haushaltssatzung unzulässig sind. Da es für den Zehentstadel schon einen Finanzierungsbeschluss des Marktgemeinde gibt berührt die Fragestellung mittelbar das Haushaltsrecht (bis zu 6,8 Mio. € Eigenanteil der Gemeinde) und daraus ergibt sich, dass die Unzulässigkeit anzunehmen ist.
Im Weiteren befindet sich auf dem Bürgerbegehren folgende Textpassage:
„Die Vertreter werden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrags berühren, sowie das Bürgerbegehren bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbebenachrichtigungen gemeinschaftlich zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.“
Diese Änderungsermächtigung ist rechtlich problematisch, da sie das Prinzip der inhaltlichen Unveränderlichkeit eines Bürgerbegehrens unterläuft.
Eine geltungserhaltende Reduktion ist nach allgemeiner Rechtsprechung nicht möglich, da dies die Entscheidungsfreiheit der Unterzeichnenden verletzt.
Eine solche Klausel widerspricht dem Kernprinzip, dass Unterzeichnende wissen müssen, wofür sie ihre Unterschrift leisten.
Somit ist insbesondere zu prüfen, ob durch die ausdrückliche Zustimmung der Unterzeichnenden zur möglichen Änderung (unter Wahrung des Kerns der Fragestellung) die Klausel noch rechtskonform ist.
Das Ratsbegehren, das Morgen im Marktgemeinderat auf der Tagesordnung steht, hat folgenden Wortlaut:
„Sind Sie dafür, dass sich die Marktgemeinde mit bis zu 6,8 Mio. € an der Sanierung des Zehntstadls beteiligt?“
Die Formulierung ist missverständlich und sachlich nicht korrekt, da es nicht um eine finanzielle Beteiligung im Sinne eines Zuschusses geht, sondern um die Übernahme und Nutzung des Gebäudes (99-jährige Nutzung, Erbbaupachtvertrag am Zehntstadl).Die 6,8 Mio. € stellen vielmehr die notwendigen Eigenmittel der Kommune an den Sanierungs- und umbaukosten des Zehenstadels nach Abzug von Fördermitteln in Höhe von 9,7 Mio. € dar. Eine präzisere Formulierung ist zwingend erforderlich, um Täuschung oder Irreführung (§ 18b Abs. 2 Gemeindeordnung – Grundsatz der Sachlichkeit) zu gewährleisten.
Bei dem Antrag, ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob dieser mittelbar oder unmittelbar in das Haushaltsrecht des Marktes eingreift, eine umfassende Rechtsprüfung einzuleiten, denn ein solcher Eingriff kann nach Art. 18a Abs. 3 Nr. 5 GO (Bayern) die Unzulässigkeit eines Bürger- oder Ratsbegehrens begründen, da über die Haushaltssatzung bzw. einzelne Haushaltsentscheidungen kein Bürgerentscheid stattfinden darf.
So liegt es auf der Hand, dass im weiteren Schritt ein privatwirtschaftliches Rechtsgutachten oder eine rechtliche Bewertung übergeordneter Behörden, unter Fristwahrung, umgesetzt werden sollte, bevor weitere Entscheidungen gefällt werden.
Für das Bürgerbegehren kann den Bürgerinnen und Bürgern nur empfohlen werden auch weiterhin nicht zu unterzeichnen, solange die Rechtskonformität nicht sicher gewährleistet ist, da auch hier gilt, eine Überprüfung muss spätestens nach der Einreichung erfolgen.

